Zusätzliche Altersvorsorge macht nicht nur Sinn, sondern ist für Ihre Arbeitnehmer existenziell wichtig! Zurückzuführen ist dies in erster Linie auf den demographischen Wandel. Wir werden immer älter, d.h. die Phase des Rentenbezugs wird immer länger. Gleichzeitig geht die Geburtenrate zurück. Folglich zahlen immer weniger Arbeitnehmer in die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) ein. Aus diesem Grund funktioniert der sog. „Generationenvertrag“ nicht mehr. Haben früher drei Einzahler die Rente nur eines Rentners finanziert, bezahlen heute diese drei Einzahler bereits für zwei Rentner. Das Ergebnis: Die gesetzliche Rente wird immer geringer und die Versorgungslücke der Bürger damit immer größer. Wer im Rentenalter seinen gewohnten Lebensstandard halten will, muss zusätzlich vorsorgen – und das möglichst frühzeitig (Stichwort: Zinseszins-Effekt)! Übrigens sollten nicht nur Normalverdiener zusätzlich vorsorgen. Gerade z.B. Fach- und Führungskräfte haben eine große Lücke, da sie nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze in die Gesetzliche Rentenversicherung einzahlen und darüber hinaus keine weiteren Rentenansprüche aufbauen
Eine Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung. Sie dient einzig und allein der Erbringung von betrieblichen Altersvorsorgeleistungen. Die Unterstützungskasse schließt zur Sicherung der Versorgungsleistungen Rückdeckungsversicherungen ab. Die zugesagten Leistungen der Unterstützungskasse und der Leistungsumfang der Rückdeckungsversicherung sind stets gleich hoch, so dass zu keinem Zeitpunkt eine Finanzierungslücke besteht. Man spricht hier von einer sog. kongruenten Rückdeckung. Man kann zwei Arten von Unterstützungskassen unterscheiden. Zum einen gibt es firmeneigene Unterstützungskassen. Diese Form ist eher für Großunternehmen geeignet. Zum anderen gibt es eine Reihe von Gruppenunterstützungskassen. Letztere stehen als überbetriebliche Versorgungseinrichtungen grundsätzlich jedem Unternehmen offen und sind somit auch für kleine und mittelständische Betriebe gut geeignet. Die Altersvorsorge über eine Unterstützungskasse kann arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanziert erfolgen.
Übernehmen Sie als Arbeitgeber die Finanzierung, zahlen Sie einen bestimmten monatlichen Beitrag (Zuwendungen) in die Unterstützungskasse ein. Auf Grund von steuerrechtlichen Anforderungen müssen diese bis zum Rentenbeginn fortlaufend, gleich bleibend oder steigend vorgesehen werden. Einmalige oder variable Zuwendungen sind nicht möglich. Der Arbeitnehmer erhält von der Unterstützungskasse eine schriftliche Zusage über die betriebliche Altersversorgung. Prinzipiell gibt es keine steuerliche Begrenzung über die Höhe der Zuwendungen. Allerdings ist in der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung eine maximale Leistung an Versorgungsberechtigte geregelt (§ 2 KStDV). Die Zuwendungen an die Unterstützungskasse können als Betriebsausgaben abgesetzt werden und wirken somit steuermindernd für Ihr Unternehmen. Die spätere Auszahlung an die Mitarbeiter ist als Kapitalleistung oder monatliche Rentenzahlung möglich. Sie erfolgt entweder über Ihr Unternehmen oder wird ebenfalls direkt von der Unterstützungskasse übernommen. Je nach Unterstützungskasse fallen unterschiedliche Verwaltungsgebühren an. Zudem sind Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) zu entrichten. Der PSVaG stellt sicher, dass die (unverfallbaren) Leistungen an ihre Mitarbeiter auch dann erfüllt werden können, wenn das Unternehmen insolvent werden sollte. Diese Kosten können ebenfalls abgesetzt werden. Bei laufenden Renten besteht eine Anpassungsprüfungspflicht im Abstand von drei Jahren. Das bedeutet, dass die zugesagten Renten regelmäßig hinsichtlich der Wertstabilität zu prüfen sind. Diese Pflicht entfällt, wenn eine jährliche Anpassung der Leistungen um wenigstens 1% vereinbart ist. Bei Kapitalleistungen besteht keine Anpassungsprüfungspflicht.
Arbeitnehmer haben zudem die Möglichkeit, die Beiträge an die Unterstützungskasse aus eigenem Einkommen zu finanzieren (Entgeltumwandlung). Auch hier ist der Arbeitgeber Vertragspartner der Unterstützungskasse. Im Rahmen der sog. Entgeltumwandlungsvereinbarung wird schriftlich festgelegt, welchen Betrag der Mitarbeiter monatlich einzahlen will. Die gewünschte Summe wird direkt vom Bruttogehalt abgezogen und vom Arbeitgeber an die Unterstützungskasse überwiesen. Der Arbeitnehmer spart sich somit die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge und die auf den Betrag anfallenden Steuern.
Bei Zusagen an einen GGF sind aus steuerlichen Gründen folgende Voraussetzungen zusätzlich zu erfüllen:
Bei einem beherrschenden GGF ist der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 EStG (z.B. Beiträge für eine Rürup-Rente) um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur GRV (BBG Ost) zu kürzen.