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Ihr Experte in allen Versicherungsfragen für Firmenkunden, Gewerbetreibende, für das Handwerk sowie anspruchsvolle Privatkunden.

Vertrauensschaden

Vertrauenschadenversicherung

Die Vertrauensschadenversicherung schützt Unternehmen vor Vermögensschäden aus unerlaubten Handlungen, die von Betriebsangehörigen oder sonstigen Vertrauenspersonen des Unternehmens begangen werden. Dazu zählen beispielswei- se Unterschlagung, Diebstahl, Untreue, Sabotage usw. Solche Schäden können die Existenz des Unternehmers vernichten.

FÜR WEN IST DIE VERSICHERUNG?

Für Unternehmen aller Art

WAS IST VERSICHERT?

Die Vertrauensschadenversicherung umfasst die Absicherung des Firmenvermögens, die aufgrund vorsätzlicher, unerlaubter Handlun- gen, wie z.B. Unterschlagung oder Betrug durch Vertrauenspersonen, entstehen.
Unmittelbare Schäden aufgrund Computersabotage oder Geheimnis- verrat, sowie Folgekosten infolge Aufwendungen für die Schadener- mittlung, Mehrkosten zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs und Wiederherstellungs- und Beschaffungskosten von Daten infolge Missbrauchs.

WELCHE GEFAHREN UND SCHÄDEN SIND NICHT VERSICHERBAR?

  •  Aufwendungen für Personenschäden
  • Schäden, die anderweitig versichert werden können
  • Vermögensschäden, die sich aus der Gegenüberstellung von Soll- und Istbeständen (Inventurdifferenzen) ergeben.
  • Mittelbare Schäden (entgangener Gewinn, Verwirkung von Vertragsstrafen)
  • Schäden am Vermögen infolge Terrorismus, Krieg, innere Unruhen, Kernenergie, Erdbeben, Explosion
  • Schäden durch Vertrauenspersonen, von denen Vermögensdelikte bekannt sind

WELCHE ZUSÄTZLICHEN VERSICHERUNGEN SIND ZU EMPFEHLEN?

Geschäftsführer, Aufsichtsräte oder Vorstände haften bei Beratungs- und Entscheidungsfehlern persönlich und unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen. Für diesen Fall, dass sie oder eine andere versicherte Person für einen Vermögensschaden (weder Personen- noch Sachschaden) im Zusammenhang mit der jeweiligen versicherten Tätigkeit ersatzpflichtig gemacht werden, kann mit einer D&O-Versicherung (Organ- oder Manager-Haftpflichtversicherung) vorgesorgt werden.
Da der Gesetzgeber seit dem 01.07.2010 für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften einen persönlichen Pflicht-Selbstbehalt von 10%, max. das 1,5-fache des Jahrsbruttobezuges vorsieht, ist eine zusätzliche D&O-Selbstbehaltversicherung zu empfehlen.
Weiterhin können Unternehmen ihren Versicherungsschutz mit einer separaten AGG-Versicherung erweitern. Es besteht Versicherungs- schutz für Ansprüche wegen Diskriminierung, die sich aus Arbeitsverhältnissen und/oder dem alltäglichen Geschäft ergeben.


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